Maibaum Rechtsanwalts GmbH
Herr Björn Maibaum ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht. Er berät zu rechtlichen Fragestellungen im Zivil- und öffentlichen Recht. |
Nach einem Studium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Europarecht und einem Studium der japanischen Sprache in Gießen und Köln, arbeitete er als Referendar bei der deutschen Außenhandelskammer in Tokyo, bei der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht in Wuppertal. Später arbeitete er als Rechtsanwalt in einer Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Christ und Külschbach in Köln Lindenthal. Seit 2004 leitet er die Rechtsanwaltskanzlei Maibaum in Köln mit den Schwerpunkt Staatsangehörigkeits-, Migrations- und Ausländerrecht. Seit 2021 hat er die Geschäftsführung der Maibaum Rechtsanwalts GmbH übernommen.
Herr Maibaum ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht beim Deutschen Anwaltverein, Mitglied der Fachanwaltschaft Migrationsrecht, Mitglied der Deutsch-Japanischen-Juristenvereinigung (DJJV) und gehört dem Vorprüfungsausschuss für die Verleihung des Fachanwaltstitels Migrationsrecht im Kammerbezirk Köln an.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei in der Kölner Innenstadt zählen
Außerdem vertreten wir Sie bei Behördengängen und Gerichten.
Auf den folgenden Seiten finden Sie detaillierte Informationen zu unseren Schwerpunkten und Leistungen.
Als rechtliche Vertreter betroffener Personen sieht sich das Team von Maibaum Rechtsanwälte in der Pflicht, sich in jedem Verfahrensstadium vor den deutschen Behörden, Gerichten oder Visastellen für die Rechte seiner Mandanten optimal einzusetzen.
Gemeinsam zum Ziel
Deutschland hat als Hauptzielland der Migration mit stetig wachsenden Zuzügen immer mehr an Attraktivität gewonnen. Neben der verstärkten Zuwanderung von gut qualifizierten Arbeitnehmern und Selbstständigen, zieht es auch junge Menschen nach Deutschland, mit dem Ziel hier zu studieren.
Ziel jeder Ausländerpolitik muss es sein, den Zuzug von Ausländern nach Deutschland und den Verbleib in Deutschland verlässlich zu regeln. Dies geschieht unter Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte und vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in Deutschland.
Als rechtliche Vertreter betroffener Personen sieht sich das Team von Maibaum Rechtsanwälte in der Pflicht, sich in jedem Verfahrensstadium vor den deutschen Behörden, Gerichten oder Visastellen für die Rechte seiner Mandanten optimal einzusetzen.
Der erste Schritt in eine abgesicherte und erfolgreiche Zukunft der Mandanten, die sich bereits längere Zeit in Deutschland aufhalten, beinhaltet eine Begutachtung des bisherigen Aufenthalts. Hierfür werden die vorliegenden Informationen von der Ausländerverwaltung herbeigezogen.
Spricht man vom Ausländerrecht, so handelt es sich um ein spezielles Recht aus dem „Öffentlichen Recht“. Es regelt Vorschriften, die sich auf Bereiche wie die Einreise, den Aufenthalt und die längerfristige Niederlassung von Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft in der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Die Staatsbürgerschaft Deutschlands (siehe Artikel 116 Grundgesetz/GG) besteht nicht ausnahmslos für Personen, die in Deutschland geboren sind. Sie lässt sich auch durch die Einbürgerung erlangen. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Neben den Vorschriften der eben genannten Gesetze regeln weitere, vielfältige Sondervorschriften die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Um in das nationale Ausländerrecht zu fallen, erfüllen Personen folgende Kriterien: sie sind nicht Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft und keine Bürger der EU. Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen möchte, benötigt einen anerkannten Pass oder einen Ersatz desselben. Nur Ausländer einiger weniger Staaten, wie etwa der Schweiz, Monaco oder Lichtenstein, benötigen für die Einreise keinen solchen Pass.
Sollte ein Aufenthalt geplant sein, dessen Dauer über einen „Kurzaufenthalt“ hinausgeht, benötigen Ausländer einen Titel. Die zuständige Ausländerbehörde stellt eine Genehmigung für den Aufenthalt aus. Ein „Visum“ muss von der einreisenden Person in der deutschen Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes eingeholt werden.
Für kurze Aufenthalte, die nicht mehr als 3 Monate andauern, wird die Erteilung eines Visums vereinfacht (Schengenvisum). Innerhalb dieser 3 Monate, die sich eine ausländische Person in Deutschland aufhält, ist die Aufnahme einer Arbeit grundsätzlich verboten.
Vor der Ablösung des Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz existierten – neben einem Visum – vier unterschiedliche Genehmigungen zum Aufenthalt:
Nach der Änderung reduzierten sich die Titel des Aufenthalts auf zwei Arten:
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufenthalt oder zur Niederlassung ist ein Akt der Verwaltung, welcher durch die Ausländerbehörde ausgeführt wird. Vom Zweck des Aufenthalts ist die Dauer der Erlaubnis abhängig. Als Zwecke dienen beispielsweise:
Wenn es um die Aufnahme einer nicht selbstständigen Arbeit geht, ist auch immer die Bundesagentur für Arbeit involviert.
Als häufigster Grund für Aufenthalte in Deutschland ist die Familie zu nennen. Lebt ein Familienmitglied bereits mit deutscher Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik, können Familienmitglieder ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die Kinder, Eltern minderjähriger Kinder, Lebenspartner oder Ehepartner handelt. In besonderen Fällen können auch weitere Verwandte wie z.B. Eltern erwachsener Kinder oder Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dieser Vorgang nennt sich „Familiennachzug“.
Etwas komplizierter gestaltet sich der Familiennachzug für Ausländer, die ohne deutsche Staatsbürgerschaft in Deutschland leben. Mit der Voraussetzung, dass diese Personen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, ein gesichertes Einkommen und genügend Wohnraum zur Verfügung haben, können Aufenthaltserlaubnisse für Familienmitglieder ausgegeben werden. Das beschränkt sich auf Ehegatten und Kinder. Weitere Mitglieder der Familie erhalten diese nur in ausgesprochenen Härtefällen.
Johann Gottfried Seume
Das Asylrecht ist ein Teil des Ausländerrechts. Das hängt damit zusammen, dass es nur auf Personen Anwendung findet, die nicht im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit sind. Das Recht auf Asyl gehört zum Grundgesetz Artikel 16a. Es kann nur von einer einzelnen Person geltend gemacht werden und nennt sich „Individualgrundrecht“. Ein Asylverfahren, welches vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) geführt wird, soll zur Klärung beitragen, ob eine asylsuchende Person tatsächlich von einer „Verfolgung im Sinne des Asylrechts“ betroffen ist. Hierzu gehören:
Sollte eine „Verfolgung im Sinne des Asylrechts“ vorliegen, gibt es verschiedene Vorschriften zu beachten, die im Asylgesetz (AsylG) beschrieben sind. Hier geht es genauer um Vorschriften:
Ist ein Asylverfahren aktiv, bedeutet das für die asylsuchende Person, dass sie sich an strenge Vorschriften halten muss. Eine Aufenthaltsgestattung erlaubt es dem Bewerber, sich für die Dauer des Verfahrens in Deutschland aufzuhalten. In der Regel handelt es sich bei der Unterkunft um eine Asylbewerberunterkunft/ Erstaufnahmeeinrichtung. Die Aufenthaltsgestattung ist nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung zu verwechseln.
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhält der Asylsuchende nach einem erfolgreichen Asylverfahren. Er ist dann eine schutzberechtigte/ asylberechtigte Person. Die Erlaubnis ist mit einem Schutz gegen Abschiebung verbunden. Sollte jedoch im Laufe der Zeit der ursprüngliche Grund für die Asylersuchung wegfallen, kann die Anerkennung widerrufen werden. Zum Beispiel, wenn eine politische Verfolgung nicht mehr gegeben ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird dann prüfen, ob die Genehmigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik widerrufen wird.
Ihr Recht hier zu bleiben ist unser gemeinsames Ziel.
Telefon: 0221 – 59813594
2022 Copyright – RA Maibaum – Datenschutz – Impressum – WordPress by DieWebAG – Seo für Anwälte